Hausgemacht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt und Grundlage des Vertragsverhältnisses mit der TB-Hausbetreuung (in der Folge Auftragnehmerin) sofern nicht im Vertrag abweichende Regelungen getroffen wurden. 

Die Leistungen sind im Leistungsverzeichnis, das einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, schriftlich festgelegt und können nur aufgrund einer von beiden Vertragsparteien unterfertigten, schriftlichen Vereinbarung abgeändert werden. Mündliche Mitteilungen an das ausführende Personal der Auftragnehmerin können daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. 

Die vereinbarten Leistungen beziehen sich auf einen durch übliche Nutzung entstandenen Verschmutzungsgrad. Die Reinigung von darüberhinausgehenden Verschmutzungen wie z.B. durch Bauarbeiten, Instandsetzungsmaßnahmen, besonderen Veranstaltungen, ekelerregende Verschmutzungen, Verschmutzungen, die mit Speziallösungsmittel behandelt werden müssen, etc. ist vom Pauschalentgelt nicht umfasst. Über das Leistungsverzeichnis hinausgehende angeordnete Arbeiten werden gesondert verrechnet.

 

Leistungsdurchführung und Arbeitsmittel: 

Die Durchführung der Arbeiten erfolgt in der Zeit von Montag bis Samstag zwischen 7 und 20 Uhr sofern nicht eine gesonderte Terminvereinbarung getroffen wurde. 

Um den jederzeitigen Zutritt gewährleisten zu können, ist der Auftraggeber daher verpflichtet, die erforderlichen Schlüssel auf seine Kosten zweifach zur Verfügung zu stellen. Ist der Zutritt im Einzelfall nicht möglich entfällt die entsprechende Leistungspflicht. 

Das erforderliche Kalt- und Warmwasser sowie Strom und geeignete Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Arbeitsmittel werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Auswahl der verwendeten Reinigungs- und sonstigen Arbeitsmittel und Gerätschaften obliegt ebenso wie die Auswahl der eingesetzten Arbeitskräfte der Auftragnehmerin. 

Darüber hinaus ist die Leistungserbringung weder an eine bestimmte Zeit noch an eine bestimmte Dauer gebunden und kann auch durch beauftragte Dritte erbracht werden. 

 

Haftung:

Die Auftragnehmerin haftet ausschließlich für Schäden, die von ihr zurechenbaren Arbeitskräften während der Erbringung der vertraglichen Leistungen schuldhaft verursacht wurden. 

Allfällige Schäden sind der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich an ihre Geschäftsanschrift anzuzeigen. Soweit ein Schaden von einer Versicherung des Auftraggebers gedeckt ist, verzichtet dieser im entsprechenden Umfang auf die Geltendmachung des Schadens gegenüber der Auftragnehmerin. 

Keine Haftung besteht insbesondere bei Schäden, welche auf Zufall, höhere Gewalt, das Verhalten des Auftraggebers oder eines Dritten zurückzuführen ist.

Bei Verlust der übergebenen Schlüssel wird nur der Wert des Einzelschlüssels ersetzt. 

 

Entgelt und Rechnungslegung

Zahlungskondition – prompt nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug.

Die angebotenen Preise sind grundsätzlich Tagespreise und gelten bis auf Wiederruf. 

Der Auftraggeber ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

Das vereinbarte Pauschalentgelt ist wertgesichert und verändert sich jährlich entsprechend der von der Unabhängigen Schiedskommission beim BMWA festgestellten Kostenerhöhung für die Leistungen der Denkmal- Fassaden und Gebäudereiniger mindestens jedoch im Verhältnis der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria für den vorangehende Monat September verlautbarten VPI 2000, oder des an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex, zum Septemberwert des Vorjahres. 

Das Entgelt einer wiederkehrenden, wöchentlichen Reinigung wird immer ab 25. des jeweils laufenden Monats in Rechnung gestellt und ist ohne Abzug fällig binnen einer Woche ab Rechnungslegung. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. als vereinbart. 

 

Vertragsabschluss/ Vertragsdauer und Kündigung 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 

Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten. 

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist immer zum Monatsletzten gekündigt werden. 

Bei Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung ist die Auftragnehmerin berechtigt den Vertrag vorzeitig aufzulösen. 

 

Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so gilt eine Bestimmung als vereinbart die der rechtsunwirksamen Bestimmung von Ihrem wirtschaftlichen Inhalt am nächsten kommt. 

 

Gerichtsstand ist Wien

Stand April 2023

Winterdienst

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Sie gelten auch dann, wenn ein gesondertes Auftragsschreiben des Auftraggebers vorliegt, welches diese Geschäftsbedingungen nicht enthält. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Personen des Auftragnehmers und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Die übrigen Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

2. Leistungsdauer

2.1. Der Vertrag über die Schneeräumung erstreckt sich – sofern mit dem Auftraggeber schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde – über 5 Monate, und zwar vom 1. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus der mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vereinbarung treten 7 Tage nach Abschluss des Vertrages in Kraft.

2.2. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Reinigungsvertrag gilt grundsätzlich für einen unbefristeten Zeitraum. Wird der Vertrag vom Auftraggeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende einer Schneeräumungssaison schriftlich gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils für eine weitere Schneeräumungssaison. Der Auftragnehmer hat ein Kündigungsrecht bis Ende September.

3. Leistungsumfang

3.1. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich in dem aus den nachstehenden Klauseln ersichtlichen Umfang.

3.2. Der konkrete Leistungsumfang wird zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in einer gesonderten Vereinbarung bzw. Planskizze festgelegt. Falls der Auftraggeber keinen Plan bzw. keine Planskizze übermittelt, in der eine konkrete Darstellung der für den Winterdienst vorgesehenen Flächen enthalten ist, wird der Auftragnehmer den Winterdienst nur auf jenen Flächen durchführen, bei denen er annimmt, dass diese Flächen Vertragsgegenstand sind. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, versperrte, verstellte oder sonst unbegehbare Flächen zu betreuen. Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (§ 93 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960, § 1319 a ABGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der in diesen Geschäftsbedingungen festgeschriebenen organisatorisch bedingten Reaktionszeit des Auftragnehmers selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

Falls durch die Nicht-Vorlage oder verspätete Vorlage einer Planskizze Flächen nicht oder nur unzureichend geräumt werden (z.B. Stiegen, Gehwege, Lieferantenzufahrten etc.) und dadurch Folgeschaden auftreten, wird für diese Folgeschäden keine Haftung übernommen und es ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer diesbezüglich auch bei direkter Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.

3.3. Sofern mit dem Auftraggeber keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß:

  • Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite

  • in Fußgeherzonen 1 m breit an der Häuserfront;

  • Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit;

  • Haus-, Müllzugänge 1,5 m breit.

Bei verparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung.

3.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist ohne Verlust seines Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange ihm nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird oder die Verkehrsflächen nicht zugänglich sind (zB abgestellte Fahrzeuge). Überlasst der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Sicherstellung des Zugangs einen Schlüssel, so ist dieser vom Auftragnehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückzustellen. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Verlust des überlassenen Schlüssels nur für den Wiederbeschaffungswert.

3.5. Die Räumung des Schnees erfolgt maschinell oder händisch. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht.

3.6. Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Es ist mit einer Bestreuung im Zeitraum von 5-8 Stunden nach Beginn des Niederschlags zu rechnen. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt eine Räumung im Intervall von 5-8 Stunden.

3.6. Streusplitt darf bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer überlassen.

3.7. In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, zB Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) kann der Auftragnehmer eine regelmäßige Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Dienstleistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungen des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt bei sonstiger eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen zu setzen. Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten jedenfalls spätestens 4 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.

3.8. Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagerfläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen

sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat geeignete Schneelagerflächen zu definieren bzw. zur Verfügung stellen andernfalls diese vom Räumdienst praxisnah ausgewählt werden. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es dadurch zu einem temporären Raumverlust kommen kann.

3.9. Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, vom Dach fallender Schnee (Tauwetterkontrolle), Verunreinigung durch Schneepflugschnee, erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Dies gilt auch bei regionalem ,,Schneefall’’, welcher durch Industrieabgase ausgelöst wird. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum mit dem Auftragnehmer vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen. Schneestangen oder Fahnen werden nur nach gesonderter Beauftragung aufgestellt und werden auch gesondert in Rechnung gestellt.

3.10. Eine Entfernung von Streumittel auf nicht-öffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber. Dem Auftragnehmer steht für die Durchführung dieser Leistung ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu.

3.11. Bei Auftragsübernahme nach dem 1.November eines jeden Jahres geschieht dies unter der Voraussetzung, dass die zu betreuenden Flächen um 22.00 Uhr des Vortages des Vertragsbeginnes gereinigt waren.

3.12. Es besteht keine Verpflichtung Streugut aus den Grünflächen zu entfernen. Eine Entfernung erfolgt nur nach gesonderter Beauftragung und gesonderter Verrechnung.



Haftung

4.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden, welche auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Auftraggeber beweisen.

4.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer nachweislich grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Mitarbeiter des Auftragnehmers resultieren, schad- und klaglos zu halten. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber bei einem Schadensfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen.

Der Auftragnehmer ist für solche Schäden nicht haftbar, die auf das Verhalten bzw. eine Unterlassung des Auftraggebers selbst, eines Dritten, auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z.B. einparkende Fahrzeuge, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder usw.) verunreinigten Flächen ereignen.

4.3. Die Haftung wird für Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden (zB Gehsteigüberfahrten) sowie für Schrägflächen und Unebenheiten am Boden ausgenommen.

4.4. Es wird keine Haftung für allenfalls entstehende Schäden übernommen, die durch das Aufbringen von Streumittel und Streusalz (NaCl) verursacht werden.

4.5. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen, insbesondere wird kein Streusplitt aus angrenzenden Wiesenflächen entfernt.

4.6. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Für Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Auftragnehmer in Hinblick auf diese Geschäftsbedingungen bis 3 Monate nach Ende der Schneeräumsaison.

4.7. Reklamationen sind vom Auftraggeber sofort zu melden, um eine unverzügliche Überprüfung und Nachräumung oder Streuung zu ermöglichen.

4.8. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass auch im Zuge der ordnungsgemäßen Räumung Schleifspuren am Boden oder entlang von Randsteinen etc. auftreten können. Diesbezügliche Beeinträchtigungen führen zu keinen Schadensersatzpflichten des Auftragnehmers.

Handelt es sich bei den zu räumenden Flächen um Flächen, die nur durch Schotter befestigt sind, nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass bei maschinellem Einsatz eine bodensatte Räumung wie bei Asphaltflächen nicht möglich ist. Es kann bei der Räumung von Schotterflächen einerseits zu einer stärkeren Verfrachtung von Schotter oder andererseits zu größeren Restschneeauflagen kommen. Diese Umstände begründen keine Haftung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Randsteinen, Gebäuden etc., die im Zuge der üblichen Schneeräumung entstehen (z.B. das Lockerwerden, Wegbrechen oder Abbrechen von Kanten und Randsteinen durch den Anpressdruck des Räumgutes oder durch das Anfahren bei üblichen Geschwindigkeiten). Der Auftragnehmer haftet weiter nicht für

Schäden durch Räumgeräte an Verkehrsflächen (zB Schachtdeckel, Rigole, Einfassungen, Frostaufbrüche etc.) die bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich sind.

4.9. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Der Auftraggeber nimmt weiter zur Kenntnis, dass der Einsatz von Salz zu Schäden führen kann. Derartige Schäden an Pflanzen, Gebäuden, Bodenflächen etc. des Auftraggebers führen zu keinen Schadenersatzpflichten des Auftragnehmers und es verpflichtet sich der Auftraggeber, bei einer direkten Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. Eigentümer benachbarter Grundstücke etc.) völlig schad- und klaglos zu halten.

Entgelt

5.1. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der wetterbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Räumung und Streuung aus Umständen unterbleibt, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B. Fälle höherer Gewalt Pkt 3.7, Pkt 3.3, Straßenbauarbeiten). bzw. wenn die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.

5.2. Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Räumungsvertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages.

5.3. Das vereinbarte Entgelt ist im ersten Vertragsjahr innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung für die gesamte Räumungsperiode im Voraus zu begleichen. In den Folgejahren ist das Räumungsentgelt am 1. November fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen. Monatliche Raten sind gesondert zu vereinbaren.

5.4. Das vereinbarte Entgelt wird wertgesichert und vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des jährlich festgestellten Preisindexes der Gebäudereinigerinnung ergeben sollte.

5.5. Ein Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer – ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Ansprüche – von jeder Reinigungsverpflichtung und Haftung. Der daraus resultierende Arbeitsausfall führt zu keiner Reduzierung des Entgeltes.

5.6. Ist der Auftraggeber bei monatlicher Ratenzahlung um mehr als 7 Tage säumig, ist der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Schneeräumung und Streuung einzustellen und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden.

5.7. Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern haften diese für die Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch.

5.8. Die Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten entstehen, wird ausgeschlossen.

6. Aufrechnungsverbot

6.1 Die Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben. Insbesondere steht dem Kunden wegen derartiger Ansprüche kein Recht auf Zurückbehaltung des Werklohnes oder eine Aufrechnung zu.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages und der Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzen, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

7.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung seiner Leistungen eines Subunternehmers zu bedienen.

7.3. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Graz als vereinbart.